§ 10 – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 einen Betrieb zur Legehennenhaltung oder eine Legehennenhaltung in einem weiteren Stall aufnimmt, normal normal entgegen § 3 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, normal normal entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 mehr als eine Kennnummer verwendet, normal normal entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Kennnummer verwendet, normal normal entgegen § 6 Eier in Verkehr bringt, normal normal einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, normal normal entgegen § 7 Abs. 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt oder normal normal einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. normal normal normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Kurz erklärt
- Ordnungswidrigkeiten betreffen die Haltung von Legehennen und die Einhaltung bestimmter Vorschriften.
- Es ist verboten, einen Betrieb zur Legehennenhaltung ohne korrekte Anzeige zu eröffnen oder falsche Angaben zu machen.
- Die Verwendung von mehr als einer Kennnummer für Legehennen ist nicht erlaubt.
- Eier dürfen nur unter bestimmten Bedingungen in Verkehr gebracht werden.
- Verstöße können mit Geldbußen von bis zu 10.000 Euro oder 30.000 Euro bestraft werden, abhängig von der Schwere des Verstoßes.