Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. September 2003
§ 12
§ 12 – Übergangsregelungen
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 sind Inhaber von Betrieben zur Haltung von Legehennen mit weniger als 350 Legehennen, die am 14. Februar 2008 bestehen und die ausschließlich Eier der Güteklasse B erzeugen, verpflichtet, die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe aller vorhandenen Ställe und der nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer des Betriebs bis zum 14. April 2008 abzugeben. (2) Zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zweck übermittelt die für die Durchführung der Viehverkehrsverordnung zuständige Behörde der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde die nach der Viehverkehrsverordnung zur Registrierung des Betriebes erhobenen Daten.
Kurz erklärt
- Betreiber von Betrieben mit weniger als 350 Legehennen müssen eine Anzeige abgeben.
- Diese Anzeige muss bis zum 14. April 2008 erfolgen.
- Die Anzeige muss Informationen über alle vorhandenen Ställe enthalten.
- Außerdem muss die Registriernummer des Betriebs angegeben werden.
- Die zuständige Behörde übermittelt die erhobenen Daten an die entsprechende Behörde.