Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. Dezember 2019
§ 25
§ 25 – Informationspflicht gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen und sonstigen Kostenträgern
Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung, die eine implantatbezogene Maßnahme durchgeführt hat, informiert die gesetzliche Krankenkasse, das private Krankenversicherungsunternehmen oder den sonstigen Kostenträger der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten über die Durchführung dieser Maßnahme.
Kurz erklärt
- Die Gesundheitseinrichtung ist verantwortlich für implantatbezogene Maßnahmen.
- Sie muss die Krankenkasse oder den Kostenträger informieren.
- Dies betrifft sowohl gesetzliche als auch private Krankenversicherungen.
- Die Information gilt für die betroffene Patientin oder den betroffenen Patienten.
- Die Mitteilung erfolgt nach der Durchführung der Maßnahme.