§ 24 – Informations- und Auskunftspflicht gegenüber betroffenen Patientinnen und Patienten
(1) Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung ist verpflichtet, den betroffenen Patientinnen und Patienten vor der implantatbezogenen Maßnahme zur Erfüllung der Pflichten der Registerstelle und der Vertrauensstelle nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 die Informationen, die die Geschäftsstelle nach § 7 Absatz 4 erstellt hat, zu übergeben und normal nach der implantatbezogenen Maßnahme zur Erfüllung der Auskunftspflicht der Registerstelle und der Vertrauensstelle nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 eine schriftliche oder elektronische Kopie der personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Gesundheitseinrichtung an die Vertrauensstelle und an die Registerstelle des Implantateregisters übermittelt hat, zur Verfügung zu stellen. normal arabic (2) Den betroffenen Patientinnen und Patienten sind die Informationen und die Kopie der übermittelten Daten nach Absatz 1 auch im Falle einer für sie bestehenden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretung selbst zu übergeben, soweit sie aufgrund ihrer Verständnismöglichkeiten in der Lage sind, die Erläuterungen aufzunehmen. Anderenfalls sind die Informationen und die Kopie der übermittelten Daten nach Absatz 1 einer Person zu übergeben, die kraft Gesetzes oder kraft Rechtsgeschäft zur Vertretung der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten berechtigt ist.
Kurz erklärt
- Gesundheitseinrichtungen müssen Patienten vor einer Implantation bestimmte Informationen bereitstellen.
- Nach der Implantation müssen Patienten eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten erhalten, die an das Implantateregister übermittelt wurden.
- Diese Informationen müssen auch an gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter der Patienten übergeben werden, wenn die Patienten selbst nicht in der Lage sind, sie zu verstehen.
- Die Übergabe der Informationen erfolgt schriftlich oder elektronisch.
- Die Regelungen basieren auf der EU-Verordnung 2016/679 zum Datenschutz.