Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. Dezember 2019
§ 34

§ 34 – Vergütung der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen

(1) Die Vergütung des Aufwandes der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen erfolgt für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch den Zuschlag nach § 17b Absatz 1a Nummer 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der in der Rechnung des Krankenhauses jeweils gesondert auszuweisen ist, und normal normal für die Vertragsärzte nach § 87 Absatz 2l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. normal normal normal arabic (2) Mit der Vergütung nach Absatz 1 werden der einmalige und laufende Aufwand für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 und die zu zahlenden Gebühren nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abgegolten.

Kurz erklärt

  • Die Vergütung für Gesundheitseinrichtungen erfolgt für Krankenhäuser gemäß dem Krankenhausfinanzierungsgesetz.
  • Der Zuschlag muss in der Rechnung des Krankenhauses separat ausgewiesen werden.
  • Vertragsärzte erhalten eine Vergütung nach den entsprechenden Regelungen des Sozialgesetzbuches.
  • Die Vergütung deckt sowohl einmalige als auch laufende Aufwendungen ab.
  • Sie umfasst die Erfüllung bestimmter gesetzlicher Pflichten und zu zahlende Gebühren.