Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. Dezember 2019
§ 34
§ 34 – Vergütung der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen
(1) Die Vergütung des Aufwandes der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen erfolgt für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch den Zuschlag nach § 17b Absatz 1a Nummer 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der in der Rechnung des Krankenhauses jeweils gesondert auszuweisen ist, und normal normal für die Vertragsärzte nach § 87 Absatz 2l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. normal normal normal arabic (2) Mit der Vergütung nach Absatz 1 werden der einmalige und laufende Aufwand für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 und die zu zahlenden Gebühren nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abgegolten.
Kurz erklärt
- Die Vergütung für Gesundheitseinrichtungen erfolgt für Krankenhäuser gemäß dem Krankenhausfinanzierungsgesetz.
- Der Zuschlag muss in der Rechnung des Krankenhauses separat ausgewiesen werden.
- Vertragsärzte erhalten eine Vergütung nach den entsprechenden Regelungen des Sozialgesetzbuches.
- Die Vergütung deckt sowohl einmalige als auch laufende Aufwendungen ab.
- Sie umfasst die Erfüllung bestimmter gesetzlicher Pflichten und zu zahlende Gebühren.