§ 35 – Vergütungsminderung
(1) Der Anspruch einer verantwortlichen Gesundheitseinrichtung auf Vergütung der meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme gegen eine gesetzliche Krankenkasse, gegen ein privates Krankenversicherungsunternehmen oder gegen die betroffene Patientin oder den betroffenen Patienten vermindert sich angemessen, wenn die verantwortliche Gesundheitseinrichtung ihrer Pflicht zur Datenübermittlung an die Registerstelle nach § 16 Absatz 1 oder an die Vertrauensstelle nach § 17 Absatz 1 nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Entlassung der Patientin oder des Patienten aus der stationären Behandlung in der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung oder sonst nach Durchführung der meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme nachkommt oder normal normal bei der Implantation ein Produkt verwendet, das entgegen der Registrierungspflicht nach § 15 nicht in der Produktdatenbank registriert ist, es sei denn, der Hersteller registriert das bei der Implantation verwendete Produkt in der Produktdatenbank nach § 15 binnen einer Frist von sechs Monaten nach Entlassung der Patientin oder des Patienten aus der stationären Behandlung in der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung oder sonst nach Durchführung der meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme. normal normal normal arabic (2) Absatz 1 gilt für die Abrechnung einer meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme zu Lasten eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung oder eines sonstigen Kostenträgers entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Anspruch auf Vergütung für implantatbezogene Maßnahmen verringert sich, wenn die Gesundheitseinrichtung ihre Datenübermittlungspflicht nicht innerhalb von sechs Monaten erfüllt.
- Dies gilt nach der Entlassung des Patienten aus der stationären Behandlung oder nach der Durchführung der Maßnahme.
- Auch wenn ein nicht registriertes Produkt verwendet wird, kann die Vergütung gekürzt werden.
- Der Hersteller muss das verwendete Produkt innerhalb von sechs Monaten nach der Behandlung registrieren, um die volle Vergütung zu erhalten.
- Diese Regelung gilt auch für die Abrechnung gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung oder anderen Kostenträgern.