Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. Dezember 2019
§ 18

§ 18 – Art der Datenübermittlung

Die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen, die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger haben für die Übermittlung der Daten zur Erfüllung ihrer Meldepflichten nach den §§ 16 und 17 die Telematikinfrastruktur nach § 306 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verwenden.

Kurz erklärt

  • Gesundheitseinrichtungen, Krankenkassen und private Versicherer müssen Daten übermitteln.
  • Dies betrifft die Erfüllung von Meldepflichten nach den §§ 16 und 17.
  • Die Übermittlung muss über die Telematikinfrastruktur erfolgen.
  • Die Telematikinfrastruktur ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch geregelt.
  • Verantwortliche Stellen sind verpflichtet, diese Infrastruktur zu nutzen.