Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Januar 2009
§ 15

§ 15 – Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 geahndet werden können. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in diesem Gesetz oder in den von ihm auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist, normal normal Vorschriften zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden sind. normal normal normal arabic (3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können bei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakte der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln, betreffen, erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. (4) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln, betreffen, dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. (5) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes, ausgenommen § 11, kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, außer im Falle einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 5 Nummer 2 bis 6, 8 und 10 die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen, normal normal im Falle einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zuzulassen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen betrieblichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen oder unbillige Härten zu vermeiden. normal normal normal arabic Im Falle des Satzes 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 gilt § 3a Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie Absatz 2 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium kann ohne Zustimmung des Bundesrates Ordnungswidrigkeiten festlegen, um EU-Rechtsakte durchzusetzen.
  • Es darf auch Verweisungen auf EU-Vorschriften in eigenen Rechtsverordnungen anpassen oder streichen.
  • In dringenden Fällen können Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn sie EU-Rechtsakte betreffen.
  • Rechtsverordnungen zur Umsetzung technischer Vorschriften der EU können ebenfalls ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
  • Die Ermächtigung zur Erlass von Rechtsverordnungen kann ganz oder teilweise an die Landesregierungen übertragen werden.