Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Januar 2009
§ 1

§ 1 – Zweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen, normal normal die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern, normal normal Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt vorzubeugen oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens entstehen können, normal normal einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen bei der landwirtschaftlichen Erzeugung sicherzustellen, insbesondere Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden, normal normal Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln betreffen, umzusetzen oder durchzuführen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Gesetz soll die Ernährung von Nutzpflanzen sichern.
  • Es zielt darauf ab, die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den Humusgehalt, zu erhalten oder zu verbessern.
  • Es soll Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für die Umwelt durch Düngemittel und ähnliche Produkte verhindern.
  • Ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen in der Landwirtschaft wird angestrebt.
  • Das Gesetz dient der Umsetzung von EU-Rechtsakten zu Düngemitteln und deren Anwendung.