Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Januar 2009
§ 14

§ 14 – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Abs. 2 eine festgesetzte Toleranz planmäßig ausnutzt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung a) nach § 3 Absatz 4 oder 5 Nummer 2, 3, 5, 6, 8 oder 10, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1, oder nach § 11a Absatz 2 Satz 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, normal normal b) nach § 3 Absatz 5 Nummer 1 oder 9, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, oder nach § 3 Absatz 5 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1, normal normal c) nach § 3 Absatz 5 Nummer 7 oder § 11a Absatz 2 Satz 4 oder 6 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 7 oder 8, normal normal d) nach § 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, normal normal e) nach § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, normal normal f) nach § 7, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, normal normal normal alpha oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, normal normal entgegen § 6 Düngemittel in den Verkehr bringt, normal normal entgegen § 12 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, normal normal entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt, normal normal einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt oder normal normal einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. normal normal normal arabic (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (4) Düngemittel und Stoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich oder fahrlässig gegen bestimmte Vorschriften verstößt.
  • Dazu gehört das Ausnutzen einer festgelegten Toleranz und das Nichtbefolgen von Rechtsverordnungen.
  • Verstöße können mit Geldbußen von bis zu 150.000 Euro, 10.000 Euro oder 50.000 Euro geahndet werden, je nach Schwere des Verstoßes.
  • Düngemittel und andere betroffene Stoffe können eingezogen werden, wenn sie mit einer Ordnungswidrigkeit in Verbindung stehen.
  • Es gelten spezielle Regelungen aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.