§ 13a – Qualitätssicherung im Bereich von Wirtschaftsdüngern
(1) Zur Förderung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die für die Anwendung, das Inverkehrbringen, das Herstellen, das Befördern, die Übernahme oder das Lagern von Wirtschaftsdüngern sowie von Düngemitteln, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, gelten, können Träger einer Qualitätssicherung eine regelmäßige Qualitätssicherung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die genannten Düngemittel einrichten. (2) Träger einer Qualitätssicherung ist eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft des Privatrechts, deren Mitglieder, Gesellschafter oder Anteilseigner natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die die in Absatz 1 genannten Stoffe anwenden, in Verkehr bringen, herstellen, befördern, übernehmen oder lagern, sowie normal normal Fachverbände oder fachkundige Einrichtungen, Institutionen oder Personen normal normal normal arabic sind. (3) Qualitätszeichennehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft des Privatrechts, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen die in Absatz 1 genannten Stoffe anwendet, in Verkehr bringt, herstellt, befördert, übernimmt oder lagert und über das Recht verfügt, ein Qualitätszeichen eines Trägers der Qualitätssicherung zu verwenden. (4) Der Träger der Qualitätssicherung bedarf der Anerkennung der zuständigen Behörde. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Träger eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Trägers verantwortliche Person benannt hat und deren Vertretungsbefugnis nachweist, normal normal nachweist, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt sind, normal normal nachweist, dass das in den Nummern 1 und 2 genannte Personal sowie das sonstige Personal über die für seine Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde verfügt und von zu prüfenden Qualitätszeichennehmern, von Mitgliedern, Gesellschaftern oder Anteilseignern des Trägers der Qualitätssicherung sowie von Untersuchungsstellen unabhängig ist, normal normal nachweist, dass eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen für die Überwachung der Qualitätszeichennehmer bestellt ist, normal normal Informationen über die Strategie, die Planung und die Umsetzung der Qualitätssicherung einschließlich der für die Organisation gültigen und verbindlichen Regelungen vorgelegt hat und normal normal die erforderlichen Maßnahmen einschließlich des befristeten oder endgültigen Entzugs des Rechts zur Verwendung des Qualitätszeichens festgelegt hat, um die Einhaltung der Anforderungen für die Erteilung des Qualitätszeichens durch den Qualitätszeichennehmer sicherzustellen. normal normal normal arabic (5) Der Träger der Qualitätssicherung hat die Voraussetzungen für die Verwendung des Qualitätszeichens durch einen Qualitätszeichennehmer und die Überwachung dessen Verwendung nach Maßgabe des Absatzes 6 Nummer 2 bis 4 und des Absatzes 7 so zu bestimmen, dass sie für jeden Qualitätszeichennehmer, der das Qualitätszeichen des Trägers der Qualitätssicherung verwenden will, verbindlich sind. (6) Das Qualitätszeichen darf nur erteilt werden, wenn der Qualitätszeichennehmer die Anforderungen nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften erfüllt, normal normal die Anforderungen des Trägers der Qualitätssicherung an Nachweispflichten und Analyseverfahren erfüllt, normal normal die erforderlichen Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung sowie an die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde ihres Personals erfüllt, normal normal sich verpflichtet, die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 3 im Rahmen einer fortlaufenden Überwachung gegenüber dem Träger des Qualitätszeichens darzulegen. normal normal normal arabic (7) Der Träger der Qualitätssicherung darf sich für die Überwachung der Qualitätszeichennehmer nur solcher Sachverständiger und Untersuchungsstellen bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen. (8) Ein Qualitätszeichen darf von einem Qualitätszeichennehmer nur geführt werden, solange und soweit ihm vom Träger der Qualitätssicherung das Recht zur Verwendung erteilt ist. (9) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur in Absatz 1 genannten Förderung durch eine Qualitätssicherung erforderlich ist, Regelungen zu erlassen über Anforderungen an die Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich deren Umfang, normal normal Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung des Qualitätszeichennehmers, normal normal Anforderungen an den Qualitätszeichennehmer und die bei ihm beschäftigten Personen, insbesondere Mindestanforderungen an die Fach- und Sachkunde und die Zuverlässigkeit sowie an deren Nachweis, normal normal Anforderungen an die Tätigkeit der Träger der Qualitätssicherung, insbesondere an deren Bildung, Auflösung, Organisation und Arbeitsweise einschließlich der Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der Prüforgane sowie Mindestanforderungen an die Mitglieder dieser Prüforgane, normal normal Mindestanforderungen an die für die Träger der Qualitätssicherung tätigen Sachverständigen sowie deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle, normal normal Anforderungen an das Qualitätszeichen, insbesondere an die Form und den Inhalt sowie an seine Erteilung, seine Aufhebung, sein Erlöschen und seinen Entzug durch den Träger des Qualitätszeichens oder durch die zuständige Behörde, normal normal die besonderen Voraussetzungen, das Verfahren, die Erteilung und die Aufhebung der Anerkennung sowie die Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung durch die zuständige Behörde, normal normal die Pflicht, die erforderlichen Erklärungen, Nachweise, Benachrichtigungen oder sonstigen Daten elektronisch zu führen und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen. normal normal normal arabic (10) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach Absatz 9 erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.
Kurz erklärt
- Träger der Qualitätssicherung können ein System zur regelmäßigen Überprüfung von Düngemitteln einrichten, um die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
- Diese Träger sind juristische Personen oder Gesellschaften, deren Mitglieder mit den genannten Düngemitteln arbeiten.
- Qualitätszeichennehmer sind Personen oder Unternehmen, die diese Düngemittel verwenden und ein Qualitätszeichen führen dürfen.
- Der Träger der Qualitätssicherung benötigt eine Anerkennung von der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt sind.
- Das Bundesministerium kann Regelungen zur Qualitätssicherung erlassen, und die Landesregierungen können eigene Verordnungen erlassen, wenn das Bundesministerium dies nicht tut.