Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. Januar 2009
§ 4
§ 4 – Mitwirkungshandlungen
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten bezüglich des Inverkehrbringens einschließlich des Vermittelns sowie des Herstellens, des Beförderns, der Übernahme oder des Lagerns von Stoffen nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung des § 3 Absatz 1, 2 und 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5, sicherzustellen.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium kann Vorschriften erlassen.
- Diese Vorschriften betreffen Aufzeichnungs-, Melde- und Aufbewahrungspflichten.
- Sie gelten für das Inverkehrbringen, Herstellen, Befördern, Übernehmen und Lagern bestimmter Stoffe.
- Die Vorschriften müssen die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben sicherstellen.
- Der Bundesrat muss den Vorschriften zustimmen.