§ 3 – Anwendung
(1) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 dürfen nur angewandt werden, soweit sie einem durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln zugelassenen Typ oder normal normal den Anforderungen für das Inverkehrbringen nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 5 Abs. 2 oder 5 normal normal normal arabic entsprechen. Ausgenommen von Satz 1 sind Wirtschaftsdünger, die im eigenen Betrieb angefallen sind, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen, die im eigenen Betrieb des Anwendenden angefallen sind, bestehen oder hergestellt worden sind. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 angewendet werden, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Staat, der zugleich Vertragspartei des Abkommens über die Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind und normal normal den Anforderungen zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den Naturhaushalt gleichermaßen wie inländische Stoffe genügen. normal normal normal arabic (2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 vorbehaltlich des Absatzes 3 nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Düngung nach guter fachlicher Praxis dient der Versorgung der Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen sowie der Erhaltung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit, um insbesondere die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Erzeugnissen zu sichern. Zur guten fachlichen Praxis gehört, dass Art, Menge und Zeitpunkt der Anwendung am Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden. (3) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 unbeschadet des Absatzes 2 nur so angewandt werden, dass durch die Anwendung die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht geschädigt und der Naturhaushalt nicht gefährdet werden. (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 näher zu bestimmen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere die Anforderungen der guten fachlichen Praxis im Sinne des Absatzes 2 näher bestimmt werden, normal normal Vorschriften zur Sicherung der Bodenfruchtbarkeit erlassen werden, normal normal bestimmte Anwendungen verboten oder beschränkt werden. normal normal normal arabic (5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 können auch Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere durch Nitrat, erlassen werden insbesondere über Zeiträume, in denen das Aufbringen bestimmter Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist, normal normal flächen- oder betriebsbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von Nährstoffen aus Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8, normal normal das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen, normal normal das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden, normal normal die Bedingungen für das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen, normal normal die Berücksichtigung von beim Weidegang anfallenden sowie durch andere Maßnahmen als der Düngung zugeführten Nährstoffen, normal normal die Aufzeichnungen der Anwendung von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 sowie die Vorlage-, Melde- und Mitteilungspflichten der Anwender, normal normal die Technik und die Verfahren zum Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8, normal normal die Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, normal normal Anordnungen der zuständigen Behörden, die zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere zur Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 9 erlassenen Vorschriften erforderlich sind. normal normal normal arabic (6) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2 oder normal normal nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3, soweit Vorschriften zum Schutz der Gewässer im Sinne des Absatzes 5 erlassen werden, normal normal normal arabic bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Forschungs- oder Versuchszwecken eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung zu treffen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse besteht und Gesundheitsschäden bei Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts nicht zu befürchten sind.
Kurz erklärt
- Bestimmte Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den EU-Vorgaben oder nationalen Vorschriften entsprechen, mit Ausnahmen für eigene Wirtschaftsdünger und bestimmte Hilfsstoffe.
- Die Anwendung dieser Stoffe muss nach guter fachlicher Praxis erfolgen, um die Pflanzenversorgung und Bodenfruchtbarkeit zu sichern.
- Es ist sicherzustellen, dass die Anwendung der Stoffe die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Umwelt nicht gefährdet.
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnungen spezifische Anforderungen und Regelungen zur Anwendung dieser Stoffe festlegen.
- Es können Vorschriften zum Schutz von Gewässern erlassen werden, insbesondere bezüglich der Anwendung von Düngemitteln in sensiblen Bereichen und unter bestimmten Bedingungen.