Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Januar 2009
§ 9

§ 9 – Probenahmeverfahren, Analysemethoden

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung bestimmter Probenahmeverfahren und Analysemethoden vorzuschreiben, soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung des Düngemittelverkehrs oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Düngemittelrechts erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Beschreibung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden durch den Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder auf Veröffentlichungen allgemein anerkannter Probenahmeverfahren und Analysemethoden unter Angabe der Bezugsquelle ersetzt werden.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium kann durch eine Rechtsverordnung bestimmte Probenahmeverfahren und Analysemethoden festlegen.
  • Diese Regelung benötigt die Zustimmung des Bundesrates.
  • Die Vorschriften dienen der Überwachung des Düngemittelverkehrs.
  • Sie sind auch notwendig für die Umsetzung von EU-Rechtsakten im Düngemittelrecht.
  • Die Beschreibung der Verfahren kann auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU oder allgemein anerkannten Methoden basieren.