Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Januar 2009
§ 7

§ 7 – Kennzeichnung, Verpackung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist, für Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 Art und Umfang der Kennzeichnung zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere folgende Angaben vorgeschrieben werden: Verkehrsbezeichnung, normal zur Herstellung verwendete Ausgangsstoffe, normal Art der Herstellung, normal Zusammensetzung nach Haupt- und Nebenbestandteilen, insbesondere über Nährstoffgehalt, Nährstoffform sowie Art und Gehalt von Nebenbestandteilen sowie deren Einteilung in Aufbereitungshilfsmittel, Anwendungshilfsmittel und Fremdbestandteile, normal Nährstoffverfügbarkeit, normal Wirkung von Nebenbestandteilen, normal äußere Merkmale, insbesondere Korngröße, Mahlfeinheit, Siebdurchgang oder Färbung, normal andere für die Aufbereitung, Anwendung oder Wirkung des Stoffes wichtige Anforderungen, normal das Gewicht oder das Volumen der Verpackungseinheit, normal der Name oder die Firma des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen, normal Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung oder Behandlung, normal die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage, auf Grund derer das Düngemittel, der Bodenhilfsstoff, das Pflanzenhilfsmittel oder das Kultursubstrat in den Verkehr gebracht worden ist. normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium kann durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Kennzeichnungsregeln für bestimmte Stoffe festlegen.
  • Die Verordnung kann Angaben wie Verkehrsbezeichnung, Ausgangsstoffe und Herstellungsart vorschreiben.
  • Auch Informationen zur Zusammensetzung, Nährstoffgehalt und Nebenbestandteile müssen angegeben werden.
  • Weitere Anforderungen betreffen Nährstoffverfügbarkeit, äußere Merkmale und Verpackungsdetails.
  • Zudem sind Hinweise zur Anwendung, Lagerung und rechtlichen Grundlagen erforderlich.