Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Januar 2009
§ 5

§ 5 – Inverkehrbringen

(1) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8, die nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnet sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie geeignet sind, das Wachstum von Nutzpflanzen wesentlich zu fördern, normal ihren Ertrag wesentlich zu erhöhen, normal ihre Qualität wesentlich zu verbessern oder normal die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern, normal arabic und die bei sachgerechter Anwendung die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden. Abweichend von Satz 1 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 in den Verkehr gebracht werden, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Staat, der zugleich Vertragspartei des Abkommens über die Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind und normal den Anforderungen zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den Naturhaushalt gleichermaßen wie inländische Stoffe genügen. normal arabic Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Stoffe, die zur Lieferung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist, die näheren Anforderungen an das Inverkehrbringen zu bestimmen, normal das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 zu verbieten oder zu beschränken oder normal vorzuschreiben, dass sie nur verpackt oder in Packungen oder Behältnissen von bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluss in den Verkehr gebracht werden dürfen. normal arabic (3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können insbesondere Vorschriften erlassen werden über zugelassene Ausgangsstoffe, normal Art der Herstellung, normal Zusammensetzung nach Haupt- und Nebenbestandteilen, insbesondere über Nährstoffgehalt, Nährstoffform sowie Art und Gehalt von Nebenbestandteilen, normal Nährstoffverfügbarkeit, normal Wirkung von Nebenbestandteilen, normal äußere Merkmale, insbesondere Korngröße, Mahlfeinheit, Siebdurchgang oder Färbung, normal andere für die Aufbereitung, Anwendung oder Wirkung des Stoffes wichtige Anforderungen. normal arabic (4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder des Naturhaushalts ferner vorgeschrieben werden, dass der Hersteller eines Stoffes nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 Aufzeichnungen zu erstellen hat über a) die Zusammensetzung des Stoffes oder normal b) die zur Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe und deren Herkunft, sowie normal alpha normal die Art und Weise der Aufzeichnungen sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden. normal arabic Soweit für einen Stoff Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 vorgeschrieben werden, hat der Hersteller die Aufzeichnungen auf Verlangen der zuständigen Stelle vorzulegen oder zu übermitteln. (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu Forschungs- oder Versuchszwecken eine von Absatz 1 abweichende Regelung oder normal bis zu einer Änderung einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Rechtsverordnung längstens für einen Zeitraum von vier Jahren eine vorläufige Regelung normal arabic zu treffen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse besteht und Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts nicht zu befürchten sind. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ermächtigung nach Satz 1 ganz oder teilweise auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.

Kurz erklärt

  • Bestimmte Stoffe dürfen nur verkauft werden, wenn sie das Wachstum von Pflanzen fördern und die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Umwelt nicht gefährden.
  • Stoffe, die in anderen EU-Ländern oder der Türkei rechtmäßig hergestellt wurden, können ebenfalls verkauft werden, wenn sie den gleichen Sicherheitsanforderungen entsprechen.
  • Das Bundesministerium kann durch Verordnungen spezifische Anforderungen für den Verkauf dieser Stoffe festlegen oder deren Verkauf einschränken.
  • In den Verordnungen können Vorschriften zur Zusammensetzung, Herstellung und Eigenschaften der Stoffe erlassen werden.
  • Das Bundesministerium kann auch vorübergehende Regelungen für Forschungszwecke treffen, ohne Zustimmung des Bundesrates, solange keine Gefahren für Gesundheit oder Umwelt bestehen.