Art 85 – wg
(1) Schreibfehler, Auslassungen und sonstige Mängel der Protesturkunde können bis zur Aushändigung der Urkunde an denjenigen, für den der Protest erhoben worden ist, von dem Protestbeamten berichtigt werden. Die Berichtigung ist als solche unter Beifügung der Unterschrift kenntlich zu machen. (2) Von dem Protest ist eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten. Über den Inhalt des Wechsels oder der Wechselabschrift ist ein Vermerk aufzunehmen. Der Vermerk hat zu enthalten: den Betrag des Wechsels; normal normal die Verfallzeit; normal normal den Ort und den Tag der Ausstellung; normal normal den Namen des Ausstellers, den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll, und den Namen des Bezogenen; normal normal falls eine vom Bezogenen oder bei eigenen Wechseln vom Aussteller verschiedene Person angegeben ist, bei der die Zahlung geleistet werden soll, den Namen dieser Person sowie die Namen der etwaigen Notadressen und derjenigen, die den Wechsel zu Ehren angenommen haben. normal normal normal arabic (3) Die Abschriften und Vermerke sind geordnet aufzubewahren.
Kurz erklärt
- Schreibfehler und Mängel in der Protesturkunde können bis zur Aushändigung korrigiert werden.
- Die Korrekturen müssen kenntlich gemacht und vom Protestbeamten unterschrieben werden.
- Eine beglaubigte Abschrift des Protests muss aufbewahrt werden.
- Der Vermerk über den Inhalt des Wechsels muss bestimmte Informationen enthalten, wie Betrag, Verfallzeit, Ausstellungsort und -datum sowie die Namen der beteiligten Personen.
- Abschriften und Vermerke sind geordnet aufzubewahren.