Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
21. Juni 1933
Art 79
Art 79 – wg
(1) Jeder Protest muß durch einen Notar oder Gerichtsbeamten aufgenommen werden. (2) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Jeder Protest muss offiziell dokumentiert werden.
- Die Aufnahme des Protests erfolgt durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten.
- Eine frühere Regelung wurde gestrichen.
- Es gibt keine weiteren Anforderungen in diesem Abschnitt.
- Der Fokus liegt auf der formellen Erfassung des Protests.