Art 48 – wg
(1) Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen: die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen; normal normal Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltag. Bei einem Wechsel, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches, mindestens aber sechs vom Hundert; normal normal die Kosten des Protestes und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen; normal normal eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Wechsels beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf. normal normal normal arabic (2) Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen. Diese Zinsen werden auf Grund des öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz der Zentralnotenbank) berechnet, der am Tag des Rückgriffs am Wohnort des Inhabers gilt.
Kurz erklärt
- Der Inhaber kann die Wechselsumme und Zinsen verlangen, wenn der Wechsel nicht angenommen oder eingelöst wurde.
- Der Zinssatz beträgt normalerweise sechs Prozent seit dem Verfalltag, bei inländischen Wechseln mindestens zwei Prozent über dem Basiszinssatz.
- Zusätzlich können Kosten für den Protest und andere Auslagen geltend gemacht werden.
- Eine Vergütung von maximal einem Drittel der Wechselsumme kann verlangt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Bei Rückgriff vor Verfall werden Zinsen von der Wechselsumme abgezogen, basierend auf dem Diskontsatz der Zentralnotenbank.