Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
21. Juni 1933
Art 71
Art 71 – wg
Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.
Kurz erklärt
- Der Neubeginn der Verjährung betrifft nur den Wechselverpflichteten.
- Die Hemmung der Verjährung gilt ebenfalls nur für den Wechselverpflichteten.
- Diese Regelung bezieht sich auf bestimmte Tatsachen.
- Die Tatsachen müssen eingetreten sein, um den Neubeginn oder die Hemmung auszulösen.
- Nur der Wechselverpflichtete ist von diesen Regelungen betroffen.