Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 21. Juni 1933
Art 71

Art 71 – wg

Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.

Kurz erklärt

  • Der Neubeginn der Verjährung betrifft nur den Wechselverpflichteten.
  • Die Hemmung der Verjährung gilt ebenfalls nur für den Wechselverpflichteten.
  • Diese Regelung bezieht sich auf bestimmte Tatsachen.
  • Die Tatsachen müssen eingetreten sein, um den Neubeginn oder die Hemmung auszulösen.
  • Nur der Wechselverpflichtete ist von diesen Regelungen betroffen.