Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
21. Juni 1933
Art 38
Art 38 – wg
(1) Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen. (2) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich. (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.
Kurz erklärt
- Der Inhaber eines Wechsels muss diesen am Zahlungstag oder innerhalb von zwei Werktagen danach zur Zahlung vorlegen.
- Die Einlieferung des Wechsels in eine Abrechnungsstelle zählt als Vorlegung zur Zahlung.
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz legt fest, welche Einrichtungen Abrechnungsstellen sind.
- Es werden auch die Bedingungen für die Einlieferung in Abrechnungsstellen bestimmt.
- Die Regelungen gelten für Wechsel, die an einem bestimmten Tag oder nach Sicht zahlbar sind.