Art 43 – wg
(1) Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist. (2) Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu, wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist; normal normal wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist; normal normal wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Inhaber eines Wechsels kann Rückgriff auf die Indossanten und den Aussteller nehmen, wenn der Wechsel bei Fälligkeit nicht bezahlt wird.
- Der Inhaber hat auch vor Fälligkeit das Recht auf Rückgriff, wenn die Annahme des Wechsels ganz oder teilweise verweigert wird.
- Rückgriff ist möglich, wenn über das Vermögen des Bezogenen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, unabhängig von dessen Annahme des Wechsels.
- Das Recht auf Rückgriff besteht auch, wenn der Bezogene seine Zahlungen eingestellt hat oder eine Zwangsvollstreckung erfolglos war.
- Bei Insolvenz des Ausstellers eines Wechsels, dessen Annahme untersagt ist, hat der Inhaber ebenfalls Rückgriffsrechte.