Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 21. Juni 1933
Art 72

Art 72 – wg

(1) Verfällt der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertage oder einem Sonnabend, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktage verlangt werden. Auch alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesondere die Vorlegung zur Annahme und die Protesterhebung, können nur an einem Werktag, jedoch nicht an einem Sonnabend, stattfinden. (2) Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser Handlungen vorgenommen werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so wird die Frist bis zum nächsten Werktage verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.

Kurz erklärt

  • Zahlungen auf einen Wechsel können an gesetzlichen Feiertagen oder Samstagen erst am nächsten Werktag verlangt werden.
  • Handlungen wie die Vorlegung zur Annahme und Protesterhebung sind nur an Werktagen möglich, nicht an Samstagen.
  • Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Feiertag oder Samstag, wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert.
  • Feiertage, die innerhalb einer Frist liegen, werden bei der Fristberechnung mitgezählt.
  • Samstage zählen nicht als Werktage für die genannten Handlungen und Fristen.