Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 21. Juni 1933
Art 49

Art 49 – wg

Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen: den vollen Betrag, den er gezahlt hat; normal normal die Zinsen dieses Betrags zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung. Bei einem Wechsel, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches, mindestens aber sechs vom Hundert; normal normal seine Auslagen; normal normal eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Artikels 48 Abs. 1 Nr. 4 berechnet wird. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Wechselinhaber kann von seinen Vorgängern den vollen Betrag zurückfordern, den er gezahlt hat.
  • Er hat Anspruch auf Zinsen in Höhe von sechs Prozent seit dem Tag der Einlösung.
  • Bei inländischen Wechseln beträgt der Zinssatz mindestens sechs Prozent oder zwei Prozent über dem Basiszinssatz.
  • Der Wechselinhaber kann auch seine Auslagen zurückverlangen.
  • Zudem steht ihm eine Vergütung gemäß den Vorschriften des Artikels 48 Abs. 1 Nr. 4 zu.