Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. August 1964
§ 7
§ 7 – Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung in öffentliche Register
(1) Ist das Verbot unanfechtbar geworden, so ist sein verfügender Teil nochmals unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen. (2) Ist der Verein oder eine Teilorganisation in ein öffentliches Register eingetragen, so sind auf Anzeige der Verbotsbehörde einzutragen die Beschlagnahme des Vereinsvermögens und ihre Aufhebung, die Bestellung und Abberufung von Verwaltern (§ 10 Abs. 3), die Auflösung des Vereins, nachdem das Verbot unanfechtbar geworden ist, und das Erlöschen des Vereins.
Kurz erklärt
- Ein unanfechtbares Verbot muss im Bundesanzeiger und in einem bestimmten Mitteilungsblatt veröffentlicht werden.
- Wenn der Verein im öffentlichen Register eingetragen ist, müssen bestimmte Informationen eingetragen werden.
- Dazu gehören die Beschlagnahme und Aufhebung des Vereinsvermögens.
- Auch die Bestellung und Abberufung von Verwaltern sowie die Auflösung des Vereins müssen eingetragen werden.
- Die Eintragung erfolgt auf Anzeige der Verbotsbehörde, nachdem das Verbot unanfechtbar ist.