Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Februar 2007
§ 6

§ 6 – Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister

Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister: Registerart, Registergericht, Registernummer, die einheitliche europäische Kennung (EUID) sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden, normal normal Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung, normal normal Rechtsform des Unternehmens, normal normal Sitz und Anschrift des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung, normal normal Kennzeichnung, ob es sich um eine Neueintragung, eine Veränderung oder eine Löschung handelt, normal normal Verfügbarkeit der Dokumentenarten "Aktueller Ausdruck (AD)", "Chronologischer Ausdruck (CD)", "Historischer Ausdruck (HD)", "Unternehmensträgerdaten (UT)", "Dokumentenansicht (DK)" und „strukturierter Registerinhalt (SI)“ sowie gegebenenfalls weitere von der Landesjustizverwaltung bestimmten Dokumentarten zu dem jeweiligen Unternehmen, normal normal Kennzeichnung eines Sitzwechsels und einer Rechtsnachfolge einschließlich der neuen Registerart, des Registergerichts, der Registernummer, der einheitlichen europäischen Kennung (EUID) sowie des neuen Ortskennzeichens, soweit vorhanden, normal normal Kennzeichnung einer Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens sowie der Aufhebung eines Eröffnungsbeschlusses, soweit vorhanden, und normal normal Kennzeichnung einer Auflösung, Fortsetzung oder Nichtigkeit des Unternehmens, soweit vorhanden. normal normal normal arabic Wenn durch die Landesjustizverwaltungen für ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem (§ 9 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) weitere Indexdaten, insbesondere die Gerichtskennung, bereitgestellt werden, sind dem Unternehmensregister auch diese zu übermitteln.

Kurz erklärt

  • Die Landesjustizverwaltungen übermitteln wichtige Daten zu Eintragungen in verschiedenen Registern (Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister) an das Unternehmensregister.
  • Zu den übermittelten Informationen gehören unter anderem die Registerart, das Registergericht, die Registernummer und die europäische Kennung (EUID).
  • Es werden auch Angaben zur Firma oder zum Namen des Unternehmens, zur Rechtsform und zur Anschrift gemacht, einschließlich Daten zu Zweigniederlassungen.
  • Die Übermittlung umfasst zudem Informationen über Eintragungen, Änderungen, Löschungen sowie Insolvenzverfahren und Unternehmensauflösungen.
  • Bei länderübergreifenden Systemen müssen zusätzliche Indexdaten, wie die Gerichtskennung, ebenfalls übermittelt werden.