Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Februar 2007
§ 10

§ 10 – Datenübermittlung durch den Betreiber des Bundesanzeigers

Der Betreiber des Bundesanzeigers übermittelt dem Unternehmensregister die Daten im Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung, spätestens bis zum Ablauf des auf die Veröffentlichung folgenden Arbeitstages. Die Daten sind unter Verwendung einer von der registerführenden Stelle bestimmten, nach dem Stand der Technik gesicherten Verbindung sowie in einem von der registerführenden Stelle bestimmten, in Wirtschaftskreisen verbreiteten strukturierten Format, zum Beispiel in Form der Extensible Markup Language (XML), zu übermitteln. Der Eingang übermittelter Daten ist mit einem Zeitstempel unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu dokumentieren.

Kurz erklärt

  • Der Betreiber des Bundesanzeigers muss Daten schnellstmöglich nach ihrer Veröffentlichung an das Unternehmensregister übermitteln.
  • Die Frist für die Übermittlung endet am nächsten Arbeitstag nach der Veröffentlichung.
  • Die Übermittlung erfolgt über eine sichere Verbindung, die von der registerführenden Stelle festgelegt wird.
  • Die Daten müssen in einem strukturierten Format übermittelt werden, wie z.B. XML.
  • Der Eingang der Daten muss mit einem Zeitstempel und einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur dokumentiert werden.