§ 15 – Dienstleistungen; Zahlungen und Rechnungsstellung
(1) Die mit der Führung des Unternehmensregisters nach § 9a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs beliehene Stelle kann mit den Daten im Sinn des § 1 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen über diese Verordnung hinausgehende weitere entgeltliche Auskunftsdienstleistungen anbieten; insbesondere kann er eine automatisierte Unterrichtung über neu zugänglich gemachte Daten vorsehen. Die mit der Führung des Unternehmensregisters beliehene Stelle darf den Veröffentlichungs- oder Offenlegungspflichtigen eine Konvertierungsleistung in das nach § 11 Absatz 2 Satz 1 festgelegte Format sowie grafische und gestalterische Dienstleistungen anbieten. Die mit der Führung des Unternehmensregisters beliehene Stelle kann vor der Nutzung von Auskunftsdienstleistungen eine Registrierung nach § 3 verlangen. (2) Zahlungen können über Kreditkarte, elektronisches Lastschriftverfahren oder einen vergleichbaren vereinbarten Zahlungsweg erfolgen. Der Zahlungsweg kann von einer Registrierung nach § 3 abhängig gemacht werden. Rechnungen oder Quittungen werden in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) übermittelt oder elektronisch angezeigt.
Kurz erklärt
- Die Stelle, die das Unternehmensregister führt, kann zusätzliche kostenpflichtige Auskunftsdienstleistungen anbieten.
- Dazu gehört auch eine automatisierte Benachrichtigung über neue Daten.
- Die Stelle darf Konvertierungs- sowie grafische Dienstleistungen für die Veröffentlichungspflichtigen anbieten.
- Vor der Nutzung dieser Dienstleistungen kann eine Registrierung erforderlich sein.
- Zahlungen können per Kreditkarte oder Lastschrift erfolgen, und Rechnungen werden in Textform übermittelt.