Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Februar 2007
§ 16

§ 16 – Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(1) Im Hinblick auf kapitalmarktrechtliche Daten überwacht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber der registerführenden Stelle die Einhaltung von Mindestqualitätsnormen in Bezug auf Datensicherheit, Herkunftsgewissheit, Zeitaufzeichnung und leichten Zugang der Endnutzer zu den Daten sowie die Zusammenarbeit mit amtlich bestellten Speicherungssystemen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des Aufbaus eines europaweiten Netzwerks zwischen den Speicherungssystemen. (2) Soweit dies für die Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von der registerführenden Stelle Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. Sollte die registerführende Stelle berechtigten Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht nachkommen, kann diese gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als der Kontroll- und Aufsichtsbehörde über das Unternehmensregister auf die Erfüllung der bestehenden Pflichten durch die registerführende Stelle und die Beseitigung von Missständen hinwirken.

Kurz erklärt

  • Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht die Qualität von kapitalmarktrechtlichen Daten.
  • Es müssen Mindeststandards für Datensicherheit, Herkunft, Zeitaufzeichnung und Zugang für Endnutzer eingehalten werden.
  • Die Zusammenarbeit mit Speicherungssystemen anderer EU-Mitgliedstaaten ist Teil der Überwachung.
  • Die Bundesanstalt kann Informationen und Unterlagen von der registerführenden Stelle anfordern.
  • Bei Nichterfüllung der Anforderungen kann die Bundesanstalt das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz informieren.