§ 2 – Sicherheit
(1) Kommt es während einer Datenübermittlung zu Störungen oder Unterbrechungen, soll dies der übermittelnden Stelle angezeigt und im Falle einer Datenübermittlung an das Unternehmensregister eine erneute Übermittlung verlangt werden. (2) Fehlgeschlagene Anmeldungen sowie alle Abrufe dürfen dokumentiert werden, um missbräuchliche Zugriffe auf das Unternehmensregister erkennen und unterbinden zu können. Abrufe dürfen ferner dokumentiert werden, sofern dies für die Zwecke der Abrechnung von Kosten erforderlich ist. Die dabei erhobenen Daten dürfen nur für die in Satz 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden und sind für eine Verwendung für andere Zwecke zu sperren. Sie sind nach Ablauf von sechs Monaten zu löschen, es sei denn, sie sind für die Zwecke der Kostenabrechnung noch erforderlich. (3) Die das Unternehmensregister führende Stelle (registerführende Stelle) erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für das Unternehmensregister.
Kurz erklärt
- Störungen oder Unterbrechungen bei der Datenübermittlung müssen gemeldet werden, und eine erneute Übermittlung an das Unternehmensregister ist erforderlich.
- Fehlgeschlagene Anmeldungen und Abrufe können dokumentiert werden, um Missbrauch zu verhindern.
- Die Dokumentation der Abrufe ist auch für die Kostenabrechnung notwendig.
- Die gesammelten Daten dürfen nur für die genannten Zwecke verwendet und müssen nach sechs Monaten gelöscht werden, es sei denn, sie sind für die Kostenabrechnung noch nötig.
- Die registerführende Stelle erstellt ein Sicherheitskonzept in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.