§ 5 – Datenübermittlung durch die Landesjustizverwaltungen
(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister die Indexdaten (§ 1 Abs. 2) über eine nach dem Stand der Technik gesicherte, zwischen der registerführenden Stelle und den Landesjustizverwaltungen vereinbarte Verbindung. (2) Die Indexdaten sind in einem mit den Landesjustizverwaltungen vereinbarten strukturierten Format zu übermitteln. Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die übermittelten Indexdaten ohne Aufbereitung oder Veränderung den Zugang zu den Originaldaten und eine Suche im Unternehmensregister ermöglichen. (3) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister (§ 6) unverzüglich. Die Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister (§ 7) sowie die Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen (§ 8) sind täglich zu aktualisieren. Die Landesjustizverwaltungen können in Absprache mit der registerführenden Stelle eine häufigere Aktualisierung oder eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Unternehmensregisters nicht beeinträchtigt wird.
Kurz erklärt
- Die Landesjustizverwaltungen senden Indexdaten an das Unternehmensregister über eine sichere Verbindung.
- Die Daten müssen in einem strukturierten Format übermittelt werden, das vorher vereinbart wurde.
- Die übermittelten Indexdaten ermöglichen den Zugang zu den Originaldaten im Unternehmensregister ohne Änderungen.
- Änderungen an den Indexdaten müssen sofort nach Eintragungen in verschiedenen Registern übermittelt werden.
- Die Indexdaten zu Bekanntmachungen und Insolvenzen müssen täglich aktualisiert werden, mit der Möglichkeit für häufigere Updates bei Bedarf.