Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Februar 2007
§ 4

§ 4 – Art der Datenübermittlung

Daten werden dem Unternehmensregister im Wege der Datenfernübertragung übermittelt. Die Landesjustizverwaltungen können mit der registerführenden Stelle eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren.

Kurz erklärt

  • Daten werden elektronisch an das Unternehmensregister übermittelt.
  • Die Übermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung.
  • Landesjustizverwaltungen können alternative Methoden zur Datenbereitstellung vereinbaren.
  • Die Vereinbarung erfolgt mit der registerführenden Stelle.
  • Es gibt Flexibilität in der Art der Datenübermittlung.