Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Februar 2007
§ 4
§ 4 – Art der Datenübermittlung
Daten werden dem Unternehmensregister im Wege der Datenfernübertragung übermittelt. Die Landesjustizverwaltungen können mit der registerführenden Stelle eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren.
Kurz erklärt
- Daten werden elektronisch an das Unternehmensregister übermittelt.
- Die Übermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung.
- Landesjustizverwaltungen können alternative Methoden zur Datenbereitstellung vereinbaren.
- Die Vereinbarung erfolgt mit der registerführenden Stelle.
- Es gibt Flexibilität in der Art der Datenübermittlung.