Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Februar 2007
§ 7

§ 7 – Übermittlung von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister

Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister: Registerart, Registergericht, Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden, normal normal Firma oder Name des Unternehmens, normal normal Rechtsform des Unternehmens, normal normal Sitz des Unternehmens, normal normal Gegenstand der Registerbekanntmachung, normal normal elektronische Verknüpfung zu der Registerbekanntmachung, normal normal Tag der Registerbekanntmachung, normal normal Tag der Eintragung oder Anordnung. normal normal normal arabic § 6 Satz 2 gilt entsprechend. Werden keine Indexdaten nach § 6 Satz 1 Nummer 7 bis 9 übermittelt, so sind dem Unternehmensregister diese Informationen als Indexdaten zu Registerbekanntmachungen, als Bekanntmachungsdokument oder als Eintragungsmitteilung zu übermitteln.

Kurz erklärt

  • Die Landesjustizverwaltungen senden bestimmte Daten zu Registerbekanntmachungen an das Unternehmensregister.
  • Übermittelte Daten umfassen Registerart, Registergericht, Registernummer und Ortskennzeichen.
  • Weitere Informationen sind der Name des Unternehmens, die Rechtsform, der Sitz und der Gegenstand der Bekanntmachung.
  • Es wird auch ein Link zur elektronischen Registerbekanntmachung sowie die Daten zu Veröffentlichungs- und Eintragungstagen übermittelt.
  • Fehlen bestimmte Daten, müssen diese als Bekanntmachungsdokument oder Eintragungsmitteilung bereitgestellt werden.