Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. Dezember 2019
§ 16

§ 16 – Meldepflichten gegenüber der Registerstelle

(1) Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung übermittelt der Registerstelle nach jeder implantatbezogenen Maßnahme Daten zur Identifizierung der für die implantatbezogene Maßnahme verantwortlichen Gesundheitseinrichtung, wie insbesondere Name, Kontaktdaten und das bundeseinheitliche Kennzeichen der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder ein anderes eindeutiges Kennzeichen, normal technisch-organisatorische, klinische und zeitliche Daten zum Versorgungsprozess, wie insbesondere Daten zur Anamnese, implantatrelevante Befunde, die Indikationen, die relevanten Voroperationen, die Größe, das Gewicht und die Befunde der Patientin oder des Patienten, das Aufnahmedatum, das Datum der Operation und das Datum der Entlassung, normal Daten, die eine Identifikation des Implantats ermöglichen, sowie individuelle Parameter zum Implantat und normal technisch-organisatorische, klinische, zeitliche und ergebnisbezogene Daten zur Nachsorge und Ergebnismessung. normal arabic (2) Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung hat die Daten vollständig und richtig an die Registerstelle zu übermitteln. Sie hat die übermittelten Daten erforderlichenfalls zu vervollständigen oder zu korrigieren.

Kurz erklärt

  • Die Gesundheitseinrichtung muss der Registerstelle Daten zur Identifizierung und zum Versorgungsprozess nach Implantationen übermitteln.
  • Dazu gehören Informationen wie Name, Kontaktdaten und ein eindeutiges Kennzeichen der Einrichtung.
  • Es müssen auch klinische Daten wie Anamnese, Befunde, Indikationen und Patientendaten übermittelt werden.
  • Die Daten umfassen außerdem Informationen zum Implantat und zur Nachsorge.
  • Die Einrichtung ist verpflichtet, die Daten vollständig und korrekt zu übermitteln und gegebenenfalls zu ergänzen oder zu korrigieren.