Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. Februar 1951
§ 10
§ 10 – flaggrg
Seeschiffen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbaut worden sind und die nicht bereits nach den Vorschriften der §§ 1 und 2 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Befugnis hierzu für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen einschließlich der hierfür erforderlichen vorausgehenden Fahrten verleihen.
Kurz erklärt
- Seeschiffe, die in Deutschland gebaut wurden, können eine besondere Genehmigung erhalten.
- Diese Genehmigung betrifft Schiffe, die nicht bereits die Erlaubnis zur Führung der Bundesflagge haben.
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist für die Erteilung dieser Genehmigung zuständig.
- Die Genehmigung gilt nur für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen.
- Auch die notwendigen Fahrten vor dieser Überführungsreise sind inbegriffen.