§ 9a – flaggrg
(1) Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass an einem Seeschiff im Sinne des § 9 neben dem Namen entweder am Heck oder auf beiden Seiten des Schiffsrumpfes in Übereinstimmung mit Kapitel XI-1 Regel 3 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist, deutlich sichtbar die IMO-Schiffsidentifikationsnummer angebracht ist, sofern eine derartige Nummer vergeben ist. (2) Der Eigentümer hat außerdem dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Markierung entsprechend Kapitel XI-1 Regel 3 Absatz 4.2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See angebracht ist. (3) Das Verfahren zum Anbringen der IMO-Schiffsidentifikationsnummer an Seeschiffen, die aus einem anderen Werkstoff als Holz oder Metall hergestellt sind, muss von der Flaggenbehörde genehmigt werden.
Kurz erklärt
- Der Eigentümer eines Seeschiffs muss die IMO-Schiffsidentifikationsnummer sichtbar am Heck oder an den Seiten des Schiffs anbringen, wenn eine solche Nummer vergeben wurde.
- Die Anbringung muss den internationalen Vorschriften des Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See entsprechen.
- Zusätzlich muss eine weitere Markierung gemäß den internationalen Vorschriften angebracht werden.
- Für Schiffe aus anderen Materialien als Holz oder Metall muss das Verfahren zur Anbringung der IMO-Nummer von der Flaggenbehörde genehmigt werden.
- Diese Regelungen dienen der Sicherheit und Identifikation von Seeschiffen.