Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. Februar 1951
§ 16

§ 16 – flaggrg

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig die nach § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Urkunden während der Reise nicht an Bord mitführt, normal normal einer Vorschrift des § 8 Abs. 3 über das Zeigen der Bundesflagge zuwiderhandelt, normal normal einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder 2 über die Bezeichnung eines Seeschiffes zuwiderhandelt oder normal normal entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt. normal normal normal arabic (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher oder Schiffsführer eines Binnenschiffes einer Vorschrift des § 8 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, über die Art und Weise der Flaggenführung zuwiderhandelt, normal normal 1a. entgegen § 9a Abs. 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass die IMO-Schiffsidentifikationsnummer oder die zusätzliche Markierung angebracht ist, normal normal als Schiffsführer eines Binnenschiffes der Vorschrift des § 14 Abs. 1 über die Flaggenführung der Binnenschiffe zuwiderhandelt, normal normal die in § 2 Abs. 3, § 7a Absatz 2 oder § 11 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder normal normal einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. normal normal normal arabic (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Flaggenbehörde.

Kurz erklärt

  • Wer als Schiffsführer oder Verantwortlicher eines Seeschiffes wichtige Dokumente nicht an Bord hat, handelt ordnungswidrig.
  • Es ist auch ordnungswidrig, wenn die Bundesflagge nicht korrekt gezeigt wird oder das Schiff nicht richtig bezeichnet ist.
  • Schiffsführer müssen sicherstellen, dass die IMO-Schiffsidentifikationsnummer angebracht ist.
  • Bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Flaggenführung von Binnenschiffen handelt man ebenfalls ordnungswidrig.
  • Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen von bis zu 5.000 Euro bestraft werden.