Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. Februar 1951
§ 24
§ 24 – flaggrg
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2016 über die Erfahrungen mit § 7 in der durch das Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) erlassenen Fassung.
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung muss dem Bundestag einen Bericht vorlegen.
- Der Bericht ist bis zum 31. Dezember 2016 fällig.
- Es geht um die Erfahrungen mit § 7 des Flaggenrechtsgesetzes.
- Dieser § 7 wurde durch ein Gesetz vom 20. Dezember 2012 geändert.
- Das Gesetz betrifft auch die Schiffsregisterordnung.