Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. Februar 1951
§ 17

§ 17 – flaggrg

§ 15 Abs. 2 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für die Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.

Kurz erklärt

  • § 15 Abs. 2 ist anwendbar, egal wo die Tat begangen wurde.
  • Es spielt keine Rolle, welches Recht am Tatort gilt.
  • Die Regelung betrifft auch Straftaten außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes.
  • Der Geltungsbereich des Gesetzes wird dadurch erweitert.
  • Es wird eine einheitliche Handhabung für bestimmte Taten geschaffen.