§ 18 – flaggrg
Bei Verstößen gegen Strafvorschriften zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe übermitteln im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die Strafverfolgungsbehörde die Anklageschrift oder eine an deren Stelle tretende Antragsschrift und die Strafvollstreckungsbehörde die das Verfahren abschließende gerichtliche Entscheidung mit Begründung dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Seeaufgabengesetz. Zu diesem Zweck ist eine Mitteilung der das Verfahren abschließenden Entscheidung an dieses Bundesamt auch in sonstigen den Seeverkehr und Seetransport berührenden Strafsachen, zu deren Begehung ein Schiff eingesetzt wurde, zulässig. In den Mitteilungen sind die Bezeichnung des Schiffes, seine Flagge und seine IMO-Nummer, soweit erteilt, anzugeben.
Kurz erklärt
- Bei Verstößen gegen Gesetze zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe wird eine Anklageschrift an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übermittelt.
- Die Strafverfolgungsbehörde übermittelt die Anklageschrift, während die Strafvollstreckungsbehörde die gerichtliche Entscheidung mit Begründung sendet.
- Diese Mitteilungen sind notwendig, um die Aufgaben des Bundesamtes gemäß dem Gesetz zu erfüllen.
- Auch in anderen Strafsachen, die den Seeverkehr betreffen und bei denen ein Schiff beteiligt ist, kann eine Mitteilung an das Bundesamt erfolgen.
- In den Mitteilungen müssen das Schiff, seine Flagge und die IMO-Nummer angegeben werden, sofern diese vorhanden ist.