Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. Februar 1951
§ 17
§ 17 – flaggrg
§ 15 Abs. 2 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für die Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.
Kurz erklärt
- § 15 Abs. 2 ist anwendbar, egal wo die Tat begangen wurde.
- Es spielt keine Rolle, welches Recht am Tatort gilt.
- Die Regelung betrifft auch Straftaten außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes.
- Der Geltungsbereich des Gesetzes wird dadurch erweitert.
- Es wird eine einheitliche Handhabung für bestimmte Taten geschaffen.