Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. Februar 1951
§ 13
§ 13 – flaggrg
(1) Für jedes Seeschiff im Sinne von Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 1 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, das zur Führung der Bundesflagge berechtigt ist, wird bei der Flaggenbehörde eine lückenlose Stammdatendokumentation geführt, welche die nach Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 3 bis 5.2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See erforderlichen Angaben enthält. (2) Über die lückenlose Stammdatendokumentation wird von der Flaggenbehörde eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist an Bord des Seeschiffes mitzuführen.
Kurz erklärt
- Jedes Seeschiff, das unter der Bundesflagge fährt, muss eine vollständige Stammdatendokumentation haben.
- Diese Dokumentation enthält spezifische Informationen gemäß internationalen Vorschriften.
- Die Flaggenbehörde führt die Stammdatendokumentation für jedes Schiff.
- Die Flaggenbehörde stellt eine Bescheinigung über die Dokumentation aus.
- Die Bescheinigung muss an Bord des Schiffs mitgeführt werden.