Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. Februar 1951
§ 12

§ 12 – flaggrg

(1) Zur Führung der Bundesflagge berechtigte Kauffahrteischiffe, die im Sinne des Einkommensteuergesetzes im internationalen Verkehr betrieben werden, sind auf Antrag des Eigentümers in das Internationale Seeschiffahrtsregister einzutragen. (2) Das Internationale Seeschiffahrtsregister wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eingerichtet und geführt.

Kurz erklärt

  • Kauffahrteischiffe, die die Bundesflagge führen dürfen, können ins Internationale Seeschiffahrtsregister eingetragen werden.
  • Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Eigentümers.
  • Die Schiffe müssen im internationalen Verkehr tätig sein.
  • Das Internationale Seeschiffahrtsregister wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verwaltet.
  • Es handelt sich um eine Regelung im Einklang mit dem Einkommensteuergesetz.