§ 11 – flaggrg
(1) Für Seeschiffe, die nicht nach den Vorschriften der §§ 1, 2 und 10 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einem ausländischen Eigentümer auf Grund internationaler Vereinbarungen die Befugnis zur Führung der Bundesflagge verleihen. Dasselbe gilt auch ohne das Vorliegen internationaler Vereinbarungen bei einem Ausrüster für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen unter dem Vorbehalt des Widerrufs, wenn a) der Ausrüster zu dem Personenkreis der §§ 1 und 2 gehört, normal normal b) ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem Namen für mindestens ein Jahr überlassen ist, normal normal c) das Schiff gemäß den Vorschriften des Bundesrechts besetzt wird, normal normal d) der Eigentümer dem Flaggenwechsel zustimmt, normal normal e) nicht fremdes Recht der Führung der Bundesflagge entgegensteht. normal normal normal arabic (2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Verleihung ist vom Ausrüster unverzüglich dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anzuzeigen.
Kurz erklärt
- Ausländische Eigentümer können unter bestimmten Bedingungen die Bundesflagge für ihre Seeschiffe führen.
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entscheidet über die Erlaubnis zur Führung der Bundesflagge.
- Ein Ausrüster kann ebenfalls die Erlaubnis erhalten, wenn er das Schiff für mindestens ein Jahr zur Bereederung nutzt.
- Bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wie die Zustimmung des Eigentümers und die Einhaltung des Bundesrechts.
- Änderungen der Voraussetzungen müssen sofort dem Bundesministerium gemeldet werden.