Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. Februar 1951
Anhang EV

Anhang EV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 1107)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1342) normal mit folgender Maßgabe: normal Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Ausweise über das Recht zur Führung der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik gelten längstens für die Dauer von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts als Ausweise über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge; das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann auf Antrag auf dem Ausweis oder einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung des Ausweises einen entsprechenden Vermerk anbringen. normal normal normal arabic ...

Kurz erklärt

  • Bundesrecht tritt in dem genannten Gebiet in Kraft.
  • Das Flaggenrechtsgesetz vom 4. Juli 1990 ist anwendbar.
  • Ausweise der Deutschen Demokratischen Republik für die Staatsflagge gelten bis zu sechs Monate nach dem Beitritt.
  • Diese Ausweise werden als Berechtigung zur Führung der Bundesflagge anerkannt.
  • Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann einen Vermerk auf den Ausweis anbringen.