Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. Februar 1951
§ 9

§ 9 – flaggrg

(1) Ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder Flaggenschein erteilt ist, muß seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Hat es keinen oder keinen Heimathafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist statt dessen außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 und der §§ 10 und 11 Abs. 1 in gleicher Weise der Registerhafen zu führen. (2) Ein Seeschiff, für das ein Flaggenzertifikat erteilt und gültig ist, muß den darin angegebenen Hafen am Heck sowie den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. (3) Der Name eines Seeschiffes, für das die Ausstellung eines Schiffszertifikats oder Schiffsvorzertifikats beantragt wird, ist rechtzeitig vor der Namensführung vom Eigentümer oder Korrespondentreeder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anzuzeigen; dieses kann zur Wahrung des öffentlichen Interesses die Führung von bestimmten Schiffsnamen untersagen. Satz 1 gilt auch für die Änderung des Namens.

Kurz erklärt

  • Ein Seeschiff muss seinen Namen an beiden Seiten des Bugs und am Heck sichtbar anbringen.
  • Am Heck muss auch der Name des Heimathafens oder, falls nicht vorhanden, der Registerhafen angegeben werden.
  • Ein Seeschiff mit gültigem Flaggenzertifikat muss den darin genannten Hafen und den Schiffsnamen sichtbar anbringen.
  • Der Eigentümer muss den Namen eines Seeschiffs, für das ein Zertifikat beantragt wird, dem Bundesministerium für Verkehr melden.
  • Das Ministerium kann bestimmte Schiffsnamen aus öffentlichen Interessen untersagen.