Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. Juni 1994
§ 25
§ 25 – Übergangsregelung für Tarifverträge
Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2006 unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich.
Kurz erklärt
- Tarifverträge, die am 1. Januar 2004 bestanden oder nachwirkend sind, können abweichende Regelungen enthalten.
- Diese abweichenden Regelungen dürfen die festgelegten Höchstrahmen überschreiten.
- Die betreffenden tarifvertraglichen Bestimmungen bleiben bis zum 31. Dezember 2006 gültig.
- Betriebsvereinbarungen, die durch Tarifvertrag zugelassen sind, gelten ebenfalls wie die Tarifverträge.
- Es gibt spezielle Regelungen, die in § 7 Abs. 4 erwähnt werden.