§ 5 – Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. (2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. (3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. (4) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Arbeitnehmer müssen nach der Arbeit mindestens elf Stunden Ruhezeit haben.
- In bestimmten Branchen kann diese Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden.
- Eine Verkürzung muss innerhalb eines Monats durch eine längere Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden ausgeglichen werden.
- In Krankenhäusern können Ruhezeiten durch Rufbereitschaft verkürzt werden, wenn die Inanspruchnahme nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit beträgt.
- Eine Regelung aus Absatz 4 wurde gestrichen.