§ 16 – Aushang und Arbeitszeitnachweise
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Kopie dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Absatz 1 bis 3 und der §§ 12 und 21a Absatz 6 den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Kurz erklärt
- Der Arbeitgeber muss eine Kopie des Gesetzes und relevanter Verordnungen sowie Tarifverträge für die Mitarbeiter bereitstellen.
- Diese Informationen müssen über die übliche Technik im Betrieb zugänglich gemacht oder an einer geeigneten Stelle ausgehängt werden.
- Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeiten der Mitarbeiter, die über die reguläre Arbeitszeit hinausgehen, aufzeichnen.
- Es ist ein Verzeichnis der Mitarbeiter zu führen, die einer Verlängerung der Arbeitszeit zugestimmt haben.
- Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.