§ 18 – Nichtanwendung des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte, normal normal Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind, normal normal Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, normal normal den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften. normal normal normal arabic (2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz. (3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz. (4) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Das Gesetz gilt nicht für leitende Angestellte, Chefärzte und bestimmte öffentliche Dienstleister.
- Es betrifft auch nicht Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die selbstständig Personalentscheidungen treffen.
- Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit betreuten Personen leben und diese eigenverantwortlich erziehen oder pflegen, sind ebenfalls ausgeschlossen.
- Der liturgische Bereich der Kirchen und Religionsgemeinschaften fällt ebenfalls nicht unter dieses Gesetz.
- Für Beschäftigte unter 18 Jahren und Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen gelten spezielle Gesetze.